Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1992

Geschäftszahl

92/02/0079

Rechtssatz

Da schon das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges für eine Übertretung der StVO kein Tatbestandsmerkmal bildet (Hinweis E 20.3.1991, 90/02/0185), müssen umso weniger die Kfz-Marke oder die Wagentype in den Spruch des Strafbescheides aufgenommen werden.