Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1992

Geschäftszahl

92/02/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/05/0043 2

Stammrechtssatz

Es bedeutet keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Strafbescheides, wenn Paragraph 9, VStG im Spruch nicht zitiert wurde (Hinweis E VS 30.1.1990, 89/18/0008).