Verwaltungsgerichtshof
27.02.1992
92/02/0060
Es kann keine Rede davon sein, daß als Beweismittel für eine relevante Alkoholisierung eines Kraftfahrers lediglich die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes in Betracht komme. Eine solche Blutalkoholbestimmung bildet vielmehr zufolge Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO lediglich das einzig zulässige Mittel zur Erbringung des Gegenbeweises.