Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1992

Geschäftszahl

92/02/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0153 E 29. September 1989 VwSlg 13014 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRSp des VwGH ermächtigt Paragraph 21, VStG die Behörde trotz der Verwendung des Wortes "kann" nicht zur Ermessenübung, sondern der Besch hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.