Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1992

Geschäftszahl

92/02/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/17 91/02/0027 1

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe ist nur die Sachlage maßgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde dargestellt hat; der Besch war nach seinem eigenen Vorbringen trotz der ihm im Verwaltungsverfahren hiezu gebotenen Gelegenheit nicht in der Lage, konkrete Angaben darüber zu machen, aus welchen Mitteln er nach seiner Haftentlassung die Geldstrafe bezahlen kann; es ist daher keine Prognose dahingehend möglich, daß er eine solche Zahlung überhaupt leisten kann. Die belangte Behörde durfte demnach mit Recht von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgehen, weshalb es nicht rechtswidrig war, den gegenständlichen Antrag des Besch abzuweisen

(Hinweis E 12.4.1989, 88/03/0255).