Verwaltungsgerichtshof
30.04.1992
92/02/0008
Die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG liegt nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor, ist also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0121, 0122).