Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1992

Geschäftszahl

92/02/0006

Rechtssatz

Im Vorwurf, bei Dunkelheit die Fahrzeugbeleuchtung ausgeschaltet zu haben, ist der Vorwurf, sie nicht eingeschaltet zu haben, enthalten, wobei im Spruch des Strafbescheides nicht angeführt werden muß, welche Scheinwerfer und Leuchten im einzelnen einzuschalten gewesen wären.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/02/0007