Verwaltungsgerichtshof
25.03.1992
92/02/0006
Im Vorwurf, bei Dunkelheit die Fahrzeugbeleuchtung ausgeschaltet zu haben, ist der Vorwurf, sie nicht eingeschaltet zu haben, enthalten, wobei im Spruch des Strafbescheides nicht angeführt werden muß, welche Scheinwerfer und Leuchten im einzelnen einzuschalten gewesen wären.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/02/0007