Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1992

Geschäftszahl

92/02/0006

Rechtssatz

Dient ein Einbiegemanöver, das derart durchgeführt wird, daß es zum Quietschen der Reifen kommt, nur dem Zweck, daß der Lenker einer Anhaltung entgeht, so kann keine Rede davon sein, daß das Kfz in einer Weise betrieben wird, die dem Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht. Der Beiziehung eines Sachverständigen bedarf es nicht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/02/0007