Verwaltungsgerichtshof
25.03.1992
92/02/0006
Dient ein Einbiegemanöver, das derart durchgeführt wird, daß es zum Quietschen der Reifen kommt, nur dem Zweck, daß der Lenker einer Anhaltung entgeht, so kann keine Rede davon sein, daß das Kfz in einer Weise betrieben wird, die dem Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht. Der Beiziehung eines Sachverständigen bedarf es nicht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/02/0007