Verwaltungsgerichtshof
25.03.1992
92/02/0006
GRS wie 88/02/0123 E 16. November 1988 VwSlg 12812 A/1988 RS 4
Von einem ungebührlichen Lärm iSd Paragraph 102, Absatz 4, KFG kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn ein Kfz in einer Weise betrieben wird, die den Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht. Die Beurteilung, ob von diesem Standard abgewichen wird und diese Abweichung die Ursache dafür ist, dass erheblich lautere als gewöhnliche Betriebsgeräusche erzeugt werden, kann einem in der Überwachung des Straßenverkehrs geschultem Sicherheitsorgan zugetraut werden (Hinweis E 14.3.1977, 1039/76, zur inhaltlich gleichen Rechtslage vor der 9. KFG-Nov) (hier: "Quietschen der Reifen" und "Aufheulen des Motors").
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/02/0007