Verwaltungsgerichtshof
25.03.1992
92/02/0006
Es trifft nicht zu, daß Straßenaufsichtsorgane die Untersuchung der Atemluft von Personen, bei denen sie das Vorliegen der Voraussetzungen festgestellt haben, nur an "Ort und Stelle", also etwa am Ort der Amtshandlung, vornehmen dürften. Paragraph 2, Absatz 3, der AtemalkoholmeßgeräteV 1987/106 in der Fassung 1988/390 bestimmt ausdrücklich, daß die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt entweder am Ort der Amtshandlung oder bei der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, vorzunehmen ist. Es ist somit ohne Belang, wenn am "Vorfallsort" kein entsprechendes Meßgerät zur Verfügung steht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/02/0007