Verwaltungsgerichtshof
25.03.1992
92/02/0006
Polizeiorgane sind nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen, insbesondere über die Folgen der Verweigerung der Atemluftprobe, zu geben; einem geprüften Kfz-Lenker müssen nämlich die Bestimmungen der StVO bekannt sein (Hinweis E 23.10.1967, 1236/66, VwSlg 7199 A/1967, E 16.12.1983, 83/02/0096; E 20.3.1991, 91/02/0009).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/02/0007