Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1992

Geschäftszahl

92/02/0006

Rechtssatz

Polizeiorgane sind nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen, insbesondere über die Folgen der Verweigerung der Atemluftprobe, zu geben; einem geprüften Kfz-Lenker müssen nämlich die Bestimmungen der StVO bekannt sein (Hinweis E 23.10.1967, 1236/66, VwSlg 7199 A/1967, E 16.12.1983, 83/02/0096; E 20.3.1991, 91/02/0009).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/02/0007