Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1993

Geschäftszahl

92/01/0996

Rechtssatz

Da die gegenständlichen Tiere (hier in einem Kinderzoo) zweifellos nicht den "Haustieren" zuzurechnen sind, haben sie als "Wildtiere" iSd Paragraph 5, Vlbg TierschutzG 1982 zu gelten. Eine aufgrund der Lehre zu den Paragraph 383,, Paragraph 384, ABGB vorgenommene Unterscheidung zwischen den Tieren (Hinweis E 18.12.1991, 90/01/0125) würde zu keinem anderen Ergebnis führen, besteht doch aufgrund des eigenen Vorbringens des Bf kein Anhaltspunkt dafür, daß die gegenständlichen Tiere als "zahm" oder zumindest als "gezähmt" anzusehen wären.