Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1993

Geschäftszahl

92/01/0852

Rechtssatz

Bei der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wie auch bei Fahrerflucht handelt es sich um schwerwiegende Übertretungen von zur Hintanhaltung von Gefahren für Leib und Leben erlassenen Vorschriften.