Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.1992

Geschäftszahl

92/01/0405

Rechtssatz

Die Durchführung von Geldtransporten in den Abendstunden und selbst das Mitführen von einer Mio Schilling übersteigenden Beträgen stellt nicht schon an sich eine Gefahr iSd Paragraph 18, WaffG dar (Hinweis E 19.10.1983, 89/01/0312, E 18.9.1991, 91/01/0042).