Verwaltungsgerichtshof
06.05.1992
92/01/0405
Die Durchführung von Geldtransporten in den Abendstunden und selbst das Mitführen von einer Mio Schilling übersteigenden Beträgen stellt nicht schon an sich eine Gefahr iSd Paragraph 18, WaffG dar (Hinweis E 19.10.1983, 89/01/0312, E 18.9.1991, 91/01/0042).