Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1992

Geschäftszahl

91/19/0361

Rechtssatz

Handelt es sich bei der Sanierung von Rissen in einem bestimmten Bauwerk (hier: Talsperre eines Kraftwerkes) zwar um dringend notwendige, aber doch auch um geplante und demnach nicht unvorhersehbare Arbeiten und muß dem zur Vertretung nach außen berufenen Organ des Bauunternehmens bewußt sein, daß diese Arbeiten vorhersehbarerweise kaum ohne Arbeitszeitverlängerung durchzuführen sein würden, so ist das rechtzeitige Beantragen einer Bewilligung gem Paragraph 7, Absatz 5, AZG eine geeignete und zumutbare Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr.