Verwaltungsgerichtshof
09.03.1992
91/19/0361
Dem gem Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenen Organ eines als Arbeitgeber fungierenden, in der Form einer Aktiengesellschaft geführten Bauunternehmens kann im Hinblick auf Verwaltungsübertretungen gem Paragraph 7, Absatz eins, AZG iVm
Paragraph 28, Absatz eins, AZG nur dann das Vorliegen von Notstand iSd Paragraph 6, VStG oder einer Gefahr iSd Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, AZG zugebilligt werden, wenn es nicht in der Lage gewesen wäre, die von ihm behauptete Gefahr (Risse im Bauwerk) zumutbarerweise auf andere Art als durch Begehung von Verstößen gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften abzuwehren (Hinweis E 30.5.1989, 88/08/0168).