Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Geschäftszahl

91/19/0329

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0054 5

Stammrechtssatz

Bei Ungehorsamsdelikten kann der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund in Betracht kommen.