Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1991

Geschäftszahl

91/19/0289

Rechtssatz

Wohl ist der Sitz des Unternehmens auch dann im Zweifel als Tatort anzusehen, wenn das Unternehmen in Filialen gegliedert ist und die Arbeitszeitüberschreitung im örtlichen Bereich einer Filiale begangen wurde (Hinweis E 21.1.1988, 87/08/0027); die Angabe des Tatortes ist jedoch zur Umschreibung der von

einer tauglichen Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG erfaßten bestimmten Tat dann nicht

erforderlich, wenn die von der Verfolgungshandlung umfaßten Sachverhaltselemente keinen Zweifel übrig lassen, auf welchen konkreten Tatvorwurf sie sich beziehen.