Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1991

Geschäftszahl

91/19/0282

Rechtssatz

Die Beh darf sich nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben, wenn der Aufnahme des unmittelbaren Beweises keine tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.