Ein "Wiederholungsfall" im Sinne des § 30 KJBG 1987 ist nicht nur bei - abermaliger - Verletzung "derselben Schutznorm" anzunehmen (Hinweis E 1982/07/06, 81/11/0089, VwSlg 10793 A/1982).Ein "Wiederholungsfall" im Sinne des Paragraph 30, KJBG 1987 ist nicht nur bei - abermaliger - Verletzung "derselben Schutznorm" anzunehmen (Hinweis E 1982/07/06, 81/11/0089, VwSlg 10793 A/1982).