Verwaltungsgerichtshof
25.11.1991
91/19/0282
Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Arbeitgeberin hätte sich zwar von der ihn gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG treffenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und des Paragraph 9, Absatz 4, VStG befreien können; er könnte sich aber nur dann auf eine derartige Bestellung berufen, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der ihm angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten eingelangt wäre (Hinweis E 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).