Verwaltungsgerichtshof
14.01.1993
91/19/0275
In einem Übertretungen des AZG betreffenden Verwaltungsstrafverfahren ist es zunächst Aufgabe des Arbeitgebers, im einzelnen darzutun, worin das von ihm angeblich eingerichtete Maßnahmensystem und Kontrollsystem besteht. Erst dann ist zu beurteilen, ob dieses geeignet ist, Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften unter vorhersehbaren Umständen zu verhindern (Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0247).