Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1993

Geschäftszahl

91/19/0275

Rechtssatz

Für die Strafbarkeit einer Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, AZG (ebenso wie bei einer solchen des Paragraph 14, Absatz 2, AZG) genügt gem Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG Fahrlässigkeit, weshalb es unerheblich ist, daß die Übertretung ohne Wissen und Willen des Arbeitgebers begangen wurde (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0044; E 4.3.1991, 90/19/0558).