Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.01.1992

Geschäftszahl

91/19/0272

Rechtssatz

Weder aus Paragraph 5 a, Absatz 6, letzter Satz FrPolG noch aus Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG ist zu entnehmen, daß der unabhängige Verwaltungssenat in Erledigung einer an ihn nach Paragraph 5 a, FrPolG gerichteten Beschwerde zur Aufhebung der Schubhaft berufen ist. Vielmehr erschöpft sich die Zuständigkeit dieser Beh - im Falle sie der Beschwerde stattgibt - darin, die Rechtswidrigkeit der Schubhaft festzustellen. Eine Verletzung in dem Recht auf Aufhebung der Schubhaft durch den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates ist daher ausgeschlossen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190272.X03