Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.01.1992

Geschäftszahl

91/19/0272

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0112 E VS 19. September 1984 VwSlg 11525 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG 1965 entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG 1965 und die Aufhebungstatbestände des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG 1965, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190272.X01