Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1992

Geschäftszahl

91/19/0264

Rechtssatz

Die Feststellung der Jagdgebiete gem Paragraph 9, Absatz eins, Krnt JagdG 1978 ist nur für die jeweilige Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd rechtswirksam, sodaß bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, Krnt JagdG 1978 (des Vorliegens einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha) weder dem Umstand, daß die zur Feststellung als Eigenjagdgebiet beantragten Grundstücke in der Vergangenheit als Eigenjagdgebiet anerkannt waren, Rechtserheblichkeit zukommt, noch dem Vorbringen, die einen "Korridor" bildenden (Ufer-)Grundstücke befänden sich schon seit Jahrzehnten im Eigentum der Antragsteller und seien von diesen nicht erst vor der Jagdgebietsfeststellung zugekauft worden.