Verwaltungsgerichtshof
23.09.1991
91/19/0226
GRS wie VwGH E 1991/09/23 91/19/0162 3
Bei der Entscheidung über den Kostenersatz gem Paragraph 79 a, AVG hat sich die Beh an den Bestimmungen des Paragraph 47 bis Paragraph 60, VwGG über den Kostenersatz in Verbindung mit der auf Paragraph 49, VwGG gestützten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof 1991 zu orientieren, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unterordnung bzw Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung die in der soeben zitierten Verordnung angeführten Pauschalsätze um ein Drittel (gerundet) zu kürzen sind.