Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.01.1994

Geschäftszahl

91/19/0200

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/17 91/19/0316 1

(hier: zahlreiche Übertretungen des Paragraph 9, erster Satz erster Fall, des Paragraph 9, erster Satz zweiter Fall und des Paragraph 12, Absatz eins, AZG).

Stammrechtssatz

Wenn mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen des Besch zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Besch (hier: Unterlassung einer wirksamen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des KJBG betreffend Arbeitszeit bzw Ruhezeiten bzw Nachtruhe) zu einer Einheit zusammentreten, so bilden sie solcherart eine einzige strafbare Handlung (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0080).