Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.01.1994

Geschäftszahl

91/19/0200

Rechtssatz

Durch die Übernahme von Aufträgen, deren Erfüllung ohne Verletzung von Rechtsvorschriften - hier des AZG - nicht möglich ist, bringt sich ein Arbeitgeber aus eigenem Verschulden in eine Zwangslage, die ihn nicht iSd Paragraph 6, VStG entschuldigen kann (Hinweis E 30.6.1993, 93/02/0066; E 15.6.1992, 91/10/0249).