Verwaltungsgerichtshof
25.11.1991
91/19/0187
Primäre Voraussetzung dafür, um sich mit Erfolg auf die
unmittelbar anwendbare, auf Gesetzesstufe stehende Norm des
Artikel 31, Ziffer eins, FlKonv (Hinweis E 17.6.1966, Zl 759/65,
VwSlg 6948 A/1966) berufen zu können, ist, daß der betreffende
Fremde "direkt" aus einem Gebiet kommt, wo sein Leben oder
seine Freiheit bedroht war. Die Ansicht, "direkte" Einreise
müsse so verstanden werden, daß eine bloße Durchreise durch
einen anderen Staat, auch wenn dieser Mitglied der FlKonv sei,
nicht schade, steht mit dem insoweit klaren Wortlaut des
Artikel 31, Ziffer eins, FlKonv nicht im Einklang. Die Bestimmung des
Artikel 31, Ziffer eins, FlKonv stellt nicht auf ein ohne Umwege und/oder
Aufenthalte gestaltetes Durchreisen, sondern allein darauf ab,
aus welchem Gebiet der Fremde "direkt" (unmittelbar) in einen
Vertragsstaat (hier: Österreich) einreist.
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190187.X01