Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1991

Geschäftszahl

91/19/0187

Rechtssatz

Primäre Voraussetzung dafür, um sich mit Erfolg auf die

unmittelbar anwendbare, auf Gesetzesstufe stehende Norm des

Artikel 31, Ziffer eins, FlKonv (Hinweis E 17.6.1966, Zl 759/65,

VwSlg 6948 A/1966) berufen zu können, ist, daß der betreffende

Fremde "direkt" aus einem Gebiet kommt, wo sein Leben oder

seine Freiheit bedroht war. Die Ansicht, "direkte" Einreise

müsse so verstanden werden, daß eine bloße Durchreise durch

einen anderen Staat, auch wenn dieser Mitglied der FlKonv sei,

nicht schade, steht mit dem insoweit klaren Wortlaut des

Artikel 31, Ziffer eins, FlKonv nicht im Einklang. Die Bestimmung des

Artikel 31, Ziffer eins, FlKonv stellt nicht auf ein ohne Umwege und/oder

Aufenthalte gestaltetes Durchreisen, sondern allein darauf ab,

aus welchem Gebiet der Fremde "direkt" (unmittelbar) in einen

Vertragsstaat (hier: Österreich) einreist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190187.X01