Verwaltungsgerichtshof
30.09.1991
91/19/0174
Der VwGH ist der Ansicht, daß Paragraph 3, Absatz eins,, der in Verbindung mit einer Reihe weiterer Betimmungen des Vlbg BodenseefischereiG, die Befugnis zur Ausübung ua der Berufsfischerei an die Ausstellung eines Patentes bzw einer Gehilfenkarte knüpft, im Gesetzesvorbehalt, unter dem die Gewährleistung des Eigentumsrechtes steht (siehe insb den hinsichtlich der "Benützung des Eigentums" normierten Vorbehalt zugunsten des Erfordernisses des Allgemeininteresses), Deckung findet.
Der Beschwerdefall 91/19/0175 wurde am 30.9.1991
im gleichen Sinne entschieden.