Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1991

Geschäftszahl

91/19/0174

Rechtssatz

Der VwGH ist der Ansicht, daß Paragraph 3, Absatz eins,, der in Verbindung mit einer Reihe weiterer Betimmungen des Vlbg BodenseefischereiG, die Befugnis zur Ausübung ua der Berufsfischerei an die Ausstellung eines Patentes bzw einer Gehilfenkarte knüpft, im Gesetzesvorbehalt, unter dem die Gewährleistung des Eigentumsrechtes steht (siehe insb den hinsichtlich der "Benützung des Eigentums" normierten Vorbehalt zugunsten des Erfordernisses des Allgemeininteresses), Deckung findet.

Beachte

Der Beschwerdefall 91/19/0175 wurde am 30.9.1991

im gleichen Sinne entschieden.