Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1991

Geschäftszahl

91/19/0162

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt;

am 23.9.1991 91/19/0141, 91/19/0164, 91/19/0186 sowie

am 30.9.1991 91/19/0163, 91/19/0165 sowie

am 11.11.1991 91/19/0181, 91/19/0182, 91/19/0183, 91/19/0184,

91/19/0185;

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über den Kostenersatz gem Paragraph 79 a, AVG hat

sich die Beh an den Bestimmungen des Paragraph 47 bis Paragraph 60, VwGG über

den Kostenersatz in Verbindung mit der auf Paragraph 49, VwGG gestützten

Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der

Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof 1991 zu

orientieren, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer

Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der

Unterordnung bzw Überordnung der angerufenen Behörden und der

damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung die in der

soeben zitierten Verordnung angeführten Pauschalsätze um ein

Drittel (gerundet) zu kürzen sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190162.X03