Verwaltungsgerichtshof
23.09.1991
91/19/0162
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt;
am 23.9.1991 91/19/0141, 91/19/0164, 91/19/0186 sowie
am 30.9.1991 91/19/0163, 91/19/0165 sowie
am 11.11.1991 91/19/0181, 91/19/0182, 91/19/0183, 91/19/0184,
91/19/0185;
Bei der Entscheidung über den Kostenersatz gem Paragraph 79 a, AVG hat
sich die Beh an den Bestimmungen des Paragraph 47 bis Paragraph 60, VwGG über
den Kostenersatz in Verbindung mit der auf Paragraph 49, VwGG gestützten
Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der
Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof 1991 zu
orientieren, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer
Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der
Unterordnung bzw Überordnung der angerufenen Behörden und der
damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung die in der
soeben zitierten Verordnung angeführten Pauschalsätze um ein
Drittel (gerundet) zu kürzen sind.
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190162.X03