Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1991

Geschäftszahl

91/19/0162

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt;

am 23.9.1991 91/19/0141, 91/19/0164, 91/19/0186 sowie

am 30.9.1991 91/19/0163, 91/19/0165 sowie

am 11.11.1991 91/19/0181, 91/19/0182, 91/19/0183, 91/19/0184,

91/19/0185;

Rechtssatz

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 1973, G 18,

19/73, VfSlg 7182 aus 1973,, die ausreichende Determinierung der

Bestimmung des Paragraph 122, Absatz eins, PatG dadurch als gegeben erachtet,

daß diese Bestimmung der Behörde aufträgt, sich bei der von ihr

zu treffenden Kostenentscheidung - unter Bedachtnahme auf die

für die verschiedenen Gebiete geltenden

Kostenersatzvorschriften insgesamt - im besonderen an den

Grundsätzen der Kostenersatzregelung in jenen Verfahren zu

orientieren, die nach Art und Gegenstand dem von ihr

durchgeführten Verfahren am ähnlichsten sind. Der VwGH ist der

Ansicht, daß diese vom VfGH vertretene Rechtsansicht auf die

Bestimmung des Paragraph 79 a, AVG übertragbar ist. Dabei bietet sich als

"ähnlichste" Kostenregelung jene über den Kostenersatz vor dem

Verwaltungsgerichtshof (Paragraph 47 bis Paragraph 60, VwGG) an. Dies deshalb,

weil diese Bestimmungen, bis zum 31. Dezember 1990

vergleiche Artikel römisch zehn, Absatz eins, Ziffer eins, der B-VGNov 1988, 1988/685) auch für

Beschwerden gemäß Artikel 131 a, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof

gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und

Zwangsgewalt anzuwenden waren (und im übrigen auch näher als

etwa die Regelung des Paragraph 88, VerfGG determiniert sind).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190162.X02