Verwaltungsgerichtshof
23.09.1991
91/19/0162
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt;
am 23.9.1991 91/19/0141, 91/19/0164, 91/19/0186 sowie
am 30.9.1991 91/19/0163, 91/19/0165 sowie
am 11.11.1991 91/19/0181, 91/19/0182, 91/19/0183, 91/19/0184,
91/19/0185;
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 1973, G 18,
19/73, VfSlg 7182 aus 1973,, die ausreichende Determinierung der
Bestimmung des Paragraph 122, Absatz eins, PatG dadurch als gegeben erachtet,
daß diese Bestimmung der Behörde aufträgt, sich bei der von ihr
zu treffenden Kostenentscheidung - unter Bedachtnahme auf die
für die verschiedenen Gebiete geltenden
Kostenersatzvorschriften insgesamt - im besonderen an den
Grundsätzen der Kostenersatzregelung in jenen Verfahren zu
orientieren, die nach Art und Gegenstand dem von ihr
durchgeführten Verfahren am ähnlichsten sind. Der VwGH ist der
Ansicht, daß diese vom VfGH vertretene Rechtsansicht auf die
Bestimmung des Paragraph 79 a, AVG übertragbar ist. Dabei bietet sich als
"ähnlichste" Kostenregelung jene über den Kostenersatz vor dem
Verwaltungsgerichtshof (Paragraph 47 bis Paragraph 60, VwGG) an. Dies deshalb,
weil diese Bestimmungen, bis zum 31. Dezember 1990
vergleiche Artikel römisch zehn, Absatz eins, Ziffer eins, der B-VGNov 1988, 1988/685) auch für
Beschwerden gemäß Artikel 131 a, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof
gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und
Zwangsgewalt anzuwenden waren (und im übrigen auch näher als
etwa die Regelung des Paragraph 88, VerfGG determiniert sind).
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190162.X02