Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1991

Geschäftszahl

91/19/0162

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt;

am 23.9.1991 91/19/0141, 91/19/0164, 91/19/0186 sowie

am 30.9.1991 91/19/0163, 91/19/0165 sowie

am 11.11.1991 91/19/0181, 91/19/0182, 91/19/0183, 91/19/0184,

91/19/0185;

Rechtssatz

Im Verfahren über Beschwerden gem Paragraph 5 a, FrPolG hat der

unabhängige Verwaltungssenat den mit der Überschrift "Kosten

bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt"

versehenen Paragraph 79 a, AVG anzuwenden. Dies ungeachtet des Umstandes,

daß Paragraph 5 a, FrPolG, insbesondere auch dessen Absatz 6 zweiter

Satz, nicht explizit einen Verweis darauf enthält, da es keinen

Anhaltspunkt dafür gibt, daß der Gesetzgeber die Anwendbarkeit

des Paragraph 79 a, AVG in einem solchen Fall ausschließen wollte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190162.X01