Verwaltungsgerichtshof
23.09.1991
91/19/0162
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt;
am 23.9.1991 91/19/0141, 91/19/0164, 91/19/0186 sowie
am 30.9.1991 91/19/0163, 91/19/0165 sowie
am 11.11.1991 91/19/0181, 91/19/0182, 91/19/0183, 91/19/0184,
91/19/0185;
Im Verfahren über Beschwerden gem Paragraph 5 a, FrPolG hat der
unabhängige Verwaltungssenat den mit der Überschrift "Kosten
bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt"
versehenen Paragraph 79 a, AVG anzuwenden. Dies ungeachtet des Umstandes,
daß Paragraph 5 a, FrPolG, insbesondere auch dessen Absatz 6 zweiter
Satz, nicht explizit einen Verweis darauf enthält, da es keinen
Anhaltspunkt dafür gibt, daß der Gesetzgeber die Anwendbarkeit
des Paragraph 79 a, AVG in einem solchen Fall ausschließen wollte.
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190162.X01