Verwaltungsgerichtshof
30.09.1991
91/19/0136
Von einer "äußerst geringen" Schuld des Besch muß die Beh anhand der Aktenlage keineswegs ausgehen. Daß aber die Überschreitungen der (gesetzlichen) Arbeitszeit - so der Besch weiter - von den Dienstnehmern "selbst gewünscht wurden und freiwillig erfolgt" sind, stellt keinen Strafmilderungsgrund dar (Hinweis E 8.6.1989, 87/08/0302).