Verwaltungsgerichtshof
30.09.1991
91/19/0136
Zwar erlaubt die Tatsache der Verletzung der Anzeigepflicht gem
Paragraph 20, Absatz 2, AZG nicht den Schluß, außergewöhnliche Fälle gem
Paragraph 20, Absatz eins, seien nicht vorgelegen. Die Beh weist jedoch
ohnedies in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Frage der Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz eins, AZG hin, daß die Arbeiten für das in Rede stehende Unternehmen typische Arbeiten darstellen, die regelmäßig durchgeführt werden. Damit hat die Beh zu Recht die Anwendbarkeit der erwähnten Bestimmungen verneint, sind doch außergewöhnliche Fälle in diesem Sinn Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden Durchbrechung der gesetzlichen Schutzvorschriften berechtigen können, die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände dürfen weder regelmäßig noch vorhersehbar sein (Hinweis E 24.9.1990, 90/19/0245).