Verwaltungsgerichtshof
30.09.1991
91/19/0136
Auf den Einwand des Besch, der (andere) Gesellschafter sei zum verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG bestellt gewesen, war nicht näher einzugehen, weil es sich hiebei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt. Die Aufstellung einer solchen Behauptung und deren Beweis im Verwaltungsverfahren ist Sache des Besch (Hinweis E 20.9.1990, 90/18/0167).