Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1992

Geschäftszahl

91/19/0130

Rechtssatz

Paragraph 17, Absatz 2, letzter Halbsatz AZG und Paragraph 26, Absatz 2, AZG lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, daß der Arbeitgeber auf Verlangen eines Kontrollorganes (der Arbeitsinspektion) diesem die Fahrtenbücher auszuhändigen hat. Sollten sich diese Unterlagen vorübergehend nicht im Betrieb befinden, so hat der Arbeitgeber in geeigneter Weise vorzusorgen, daß er auch diesfalls seiner gesetzlichen Verpflichtung zu entsprechen in der Lage ist.