Verwaltungsgerichtshof
08.10.1992
91/19/0130
Zeiten, die Buslenker in ihnen zur Verfügung gestellten, im Bus befindlichen, sogenannten Ruhekabinen während der Fahrt, wenn auch zur Erholung, verbringen, sind als Arbeitszeiten und nicht als Ruhezeiten zu werten
(Hinweis E 2.12.1991, 91/19/0248, 0249, 0250)