Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1992

Geschäftszahl

91/19/0130

Rechtssatz

Zeiten, die Buslenker in ihnen zur Verfügung gestellten, im Bus befindlichen, sogenannten Ruhekabinen während der Fahrt, wenn auch zur Erholung, verbringen, sind als Arbeitszeiten und nicht als Ruhezeiten zu werten

(Hinweis E 2.12.1991, 91/19/0248, 0249, 0250)