Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Geschäftszahl

91/19/0100

Rechtssatz

Die Sorge um das Gesamtwohl des Unternehmens kommt bei der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften im Hinblick auf den Schutzzweck dieser Normen als Milderungsgrund nicht in Betracht. Der mit der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften häufig für das Unternehmen verbundene wirtschaftliche Vorteil stellt somit kein achtenswertes Motiv iSd Paragraph 34, Ziffer 3, StGB dar

(Hinweis E 11.5.1992, 91/19/0251, E 3.12.1992, 91/19/0169).