Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1991

Geschäftszahl

91/19/0098

Rechtssatz

Im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigen iSd Paragraph 31, Absatz 2, ASchG bedarf es zur hinreichend bestimmten Umschreibung der dem beschuldigten Arbeitgeber zur Last gelegten Übertretung nach Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ASchG nicht der Anführung der in Paragraph 31, Absatz 5, ASchG genannten Schuldelemente, sind doch subjektive Tatbestandsmerkmale selbst im Spruch eines Straferkenntnisses grundsätzlich nur dort zu nennen, wenn das Gesetz nur die vorsätzliche Tatbegehung unter Strafe stellt (Hinweis E 20.7.1988, 86/01/0258). Diese Voraussetzung liegt hier - im Gegensatz zur strafrechtlichen Haftung nach Paragraph 9, Absatz 6, VStG (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0084; E 2.7.1990, 90/19/0085) - nicht vor. Von einer "Auswechslung" des Tatvorwurfes kann daher auch dann keine Rede sein, wenn die subjektiven Tatbestandselemente des Paragraph 31, Absatz 5, des ASchG nicht von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfaßt waren und die Beh deren Vorliegen von Amts wegen prüft.