Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1992

Geschäftszahl

91/19/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0205 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht berechtigt, die von der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommene Tat auszuwechseln.