Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1991

Geschäftszahl

91/19/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/09/23 90/19/0496 1

Stammrechtssatz

Die Beschwerdefrist ist versäumt, wenn die fälschlich an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde von der belangten Behörde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist dem VwGH übermittelt wurde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/19/0072