Verwaltungsgerichtshof
30.09.1991
91/19/0045
GRS wie VwGH B 1991/09/30 90/19/0497 2
Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/19/0072