Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1991

Geschäftszahl

91/19/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/09/30 90/19/0497 2

Stammrechtssatz

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/19/0072