Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Geschäftszahl

91/18/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/20 91/02/0001 3

Stammrechtssatz

Der Grundsatz "in dubio pro reo" gelangt nur dann zur Anwendung, wenn nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben.