Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1991

Geschäftszahl

91/18/0079

Rechtssatz

Bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 132 km/h statt der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h durch den Besch überschreitet die Beh das ihr in Paragraph 19, VStG eingeräumte Ermessen angesichts des gravierenden Unrechtsgehaltes der Tat und aus Gründen der Spezialprävention - selbst bei einem Geständnis und der bisherigen Unbescholtenheit des Besch - nicht, wenn sie (bei einem Strafrahmen bis zu S 10000,--) eine im unteren Drittel liegende Geldstrafe (hier: S 3000,--) verhängt (Hinweis E 18.10.1989, 88/03/0123, E 15.11.1989, 89/03/0278).