Verwaltungsgerichtshof
11.10.1991
91/18/0079
Geht die Beh in Hinsicht auf die außerordentliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 52 km/h (132 km/h statt der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h) davon aus, der Lenker habe grob fahrlässig gehandelt und legt sie diese Schuldform ihrer Strafbemessung zugrunde, so ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken
(Hinweis E 15.11.1989, 89/03/0278).