Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1991

Geschäftszahl

91/18/0071

Rechtssatz

Der Umstand, daß das nachgefragte Fahrzeug das Dienstfahrzeug einer Person ist, bildet noch keine schlüssige Grundlage für die Annahme, daß es dieser Person zur nachgefragten Zeit vom Zulassungsbesitzer auch tatsächlich überlassen war, weshalb es Sache der Beh ist, über die Tatsache der Überlassung des Kfz an diese Person Ermittlungen zu pflegen und Feststellungen zu treffen. Nur im Falle, daß die Überlassung des Kfz zur nachgefragten Zeit an diese Person erweislich ist, ist eine Pflicht zur Beantwortung einer Anfrage gem Paragraph 103, Absatz 2, KFG für sie gegeben.