Verwaltungsgerichtshof
13.09.1991
91/18/0065
Die Beh darf ihre Beweisführung nicht auf die Angaben einer Person stützen, die nicht nur den verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall beobachtet, sondern den Besch zweimal gesehen haben will, aber offensichtlich nicht bereit ist, über die für den Schuldspruch mitentscheidenden Beobachtungen im Zuge einer Einvernahme als Zeuge auszusagen (Hinweis E 16.1.1984, 83/10/0238, VwSlg 11285 A/1984).