Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Geschäftszahl

91/18/0065

Rechtssatz

Die Beh darf ihre Beweisführung nicht auf die Angaben einer Person stützen, die nicht nur den verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall beobachtet, sondern den Besch zweimal gesehen haben will, aber offensichtlich nicht bereit ist, über die für den Schuldspruch mitentscheidenden Beobachtungen im Zuge einer Einvernahme als Zeuge auszusagen (Hinweis E 16.1.1984, 83/10/0238, VwSlg 11285 A/1984).