Verwaltungsgerichtshof
13.09.1991
91/18/0065
GRS wie 83/10/0238 E 16. Jänner 1984 VwSlg 11285 A/1984 RS 2
Der Grundsatz, dass es im rechtsstaatlichen Strafverfahren keine geheimen Beweismittel gibt, auf die in der Anonymität gehaltene Gewährsleute hinausliefen, duldet keine Ausnahme.